Nov 07

Doch noch Ausnahmen beim Führerschein für Rettungskräfte

Tag: Dienstgeschehen, KatastrophenschutzStocki @ 15:24

Bundesrat Pressemitteilung 158 / 2008
Veröffentlicht am: 07.11.08
Ausnahmen für Rettungskräfte
Der Bundesrat will erreichen, dass bestimmte Rettungskräfte ausnahmsweise schwere Einsatzfahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen fahren dürfen, auch wenn sie nur einen Führerschein der Klasse B besitzen. Dieser berechtigt nach neuerem Recht eigentlich nur zum Führen von Fahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen – anders als der alte Führerschein der Klasse 3. Nach EU-Recht sind Ausnahmen jedoch möglich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in einer heute gefassten Entschließung, hiervon Gebrauch zu machen, um die Einsatzbereitschaft der Rettungsdienste aufrecht zu erhalten.

Hintergrund für die Entschließung des Bundesrates ist, dass viele Fahrzeuge der Feuerwehren, Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes mehr als 3,5 Tonnen wiegen. Damit kommen vor allem jüngere ehrenamtliche Helfer, die meist nur den Führerschein der neuen Klasse B besitzen, als Fahrer nicht in Frage. Dies beeinträchtigt den Personaleinsatz zur Besetzung des Fuhrparks erheblich. Der Bundesrat befürchtet, dass angesichts der Altersstruktur vor allem im ländlichen Raum zukünftig nicht mehr genügend Fahrer zur Verfügung stehen.

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

Drucksache 602/08 (Beschluss)

4 Kommentare zu “Doch noch Ausnahmen beim Führerschein für Rettungskräfte”

  1. alexander.meyer says:

    Unterstütze ich mal voll und ganz.
    Wer soll sonst in 10 Jahren die ganzen Autos bewegen?

  2. Dr. Christian Ruck MdB says:

    Als Bundestagsabgeordneter und Landesgruppenvize der CSU habe ich deshalb eine Sonderregelung für Führerscheine von Angehörigen der Hilfsorganisationen, Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes gefordert. Dazu unterstütze ich auch die spätere Initiative Bayerns im Bundesrat, die hier angesprochen wird.

    Eine zweite Regelung, des Bundesfinanzministeriums, hätte sehr schnell den Exodus der ehrenamtlichen Helfer im Rettungs- und Pflegedienst bedeutet.
    Grade ncoh in letzter Minute habe ich mich im September an das BMF gewaandt, dass die bisherige Praxis zur Aufwandsentschädigung ada absurdum geführt hätte.
    Nach meiner Intervention ist die Änderung der Auslegung der entsprechenden Richtlinie für den § 3 Nr. 26 EStG wieder zurückgenommen worden. Damit erhalten ehrenamtliche Rettungs- und Pflegekräfte weiter ihre Aufwandsentschädigungen.
    Die Auslegung des Bundesfinanzministeriums träfe die Wohlfahrtsorganisationen, wie zum Beispiel das Rote Kreuz, mitten ins Mark. Dies konnte abgewendet werden und damit auch zusätzlicher bürokratischer Aufwand über die genauen Einsatz- und Ruhezeiten.

  3. joerg says:

    Da lobt man das Ehrenamt immer in den höchsten Tönen und dann das! Finde interessant, was da Herr Dr. Ruck so erzählt…
    Würd mich ja schon interessieren, was die Politiker in München oder Berlin sich bei so Gesetzesentwürfen denken und ob sie immer blicken, welches Ausmaß so was dann, z. b. für das Ehrenamt haben kann, denn ich nehm mal an, da waren andere Beweggründe dahinter gestanden…

  4. Doch noch Ausnahmen beim Führerschein für Rettungskräfte |  BRK Bereitschaft Nürnberg 1 - Weiterbildung Nürnberg says:

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